Haftungsverfahren

Wird eine Steuerschuld nicht durch den Steuerschuldner beglichen, prüft das Finanzamt, ob Dritte für diese (fremde) Steuerschuld in Haftung genommen werden können.

In den meisten Fällen liegt der Haftungsinanspruchnahme die Nichtzahlung von Steuern durch eine GmbH zugrunde. Es soll dann der Geschäftsführer der GmbH für diese Steuerschulden haftbar gemacht werden.

Die Haftung des Geschäftsführers setzt gemäß § 69 Satz 1 AO aber eine schuldhafte Pflichtverletzung voraus. Zudem haftet der Geschäftsführer nur für den Betrag, den das Finanzamt erhalten hätte, wenn alle Gläubiger gleich befriedigt worden werden (so. Quotenschaden). Diese Quote wird durch die Finanzämter oftmals zu Unrecht ohne weitere Prüfung auf 100% geschätzt.

Weitergehende Informationen zur Haftung nach § 69 AO erhalten Sie hier (externer Link).

Weitere wichtige Haftungstatbestände:

  • § 71 AO (Haftung des Täters oder Teilnehmers einer Steuerhinterziehung)
  • § 73 AO (Haftung bei steuerlicher Organschaft)
  • § 74 AO (Haftung bei Betriebsaufspaltung)
  • § 75 AO (Haftung des Betriebsübernehmers, aber: beschränkt auf das übernommene Vermögen!)
  • §§ 13c, 25e UStG (Haftung im Umsatzsteuerrecht)

Sind die Voraussetzungen eines Haftungstatbestandes erfüllt, liegt die Haftungsinanspruchnahme im Ermessen des Finanzamts (§ 191 AO).

Nicht selten ist vor allem die Ausübung des Ermessens fehlerbehaftet und führt zur Aufhebung des Haftungsbescheides.

Rechtsanwalt Dr. Christian Mäscher ist Fachanwalt für Steuerrecht und verfügt über umfassende Erfahrung in der Abwehr von Haftungsbescheiden.