Verbindliche Auskunft

Gemäß § 89 Abs. 2 AO können die Finanzämter auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten und noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.

Die verbindliche Auskunft wird im Vorfeld einer Steuergestaltung eingeholt, um steuerliche Risiken, etwa in den Bereichen Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer, Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer, zu vermeiden. Die Steuergestaltung darf daher noch nicht verwirklicht worden sein.

Derartige steuerliche Risiken bestehen, wenn die Rechtslage unklar ist, etwa wenn eine Rechtsfrage noch nicht abschließend durch den Bundesfinanzhof geklärt wurde.

In dem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft sind die Rechtsfrage und der eigene Rechtsstandpunkt eingehend darzustellen, vgl. § 1 Abs. 1 StAuskV. Dies ist der Schwerpunkt des Antrags, zumal erreicht werden soll, dass die Rechtsfrage im Sinne des Antragstellers entschieden wird.

Das Finanzamt ist an die von ihm erteilte verbindliche Auskunft gebunden, vgl. § 2 StAuskV.

Die verbindliche Auskunft ist daher insbesondere bei umfangreichen, komplexen oder wirtschaftlich bedeutenden Steuergestaltungen anzuempfehlen.

Herr Dr. Mäscher ist Fachanwalt für Steuerrecht und steht für eine erste Kontaktaufnahme gern zur Verfügung.